Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen

Hier finden Sie alle Spielregeln für das Bus&Bahn-Fahren auf einen Blick.

Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen

Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen

Tarifbestimmungen

1. Geltungsbereich

2. Tarifsystem
2.1 Tarifwaben
2.2 Preisbildung

3. Fahrscheine mit beschränkter Fahrtenzahl
3.1 Einzelfahrschein
3.2 Einzelfahrschein VRM-MobilCard
3.3 Einzelfahrschein BahnCard
3.3.1 City-Ticket
3.4 Ermäßigter Einzelfahrschein
3.5 Einzelfahrschein eTicket
3.6 Gruppenfahrschein
3.7 KombiTickets

4. Fahrscheine mit unbeschränkter Fahrtenzahl
4.1 Tageskarte
4.2 Minigruppenkarte
4.3 3-Tageskarte
4.4 Wochenkarte
4.5 Monatskarte
4.6 Monatskarte im Abo
4.7 Abo-Bestimmungen
4.8 9-Uhr-Monatskarte
4.9 9-Uhr-Monatskarte im Abo
4.10 60-Plus-Ticket
4.11 60-Plus-Ticket im Abo

5. Schülerzeitkarten
5.1 Benutzungsberechtigung
5.2 Nachweis der Berechtigung
5.3 Schülerwochenkarte
5.4 Schülermonatskarte
5.5 Schülermonatskarte im Abo
5.6 Schülerjahreskarte
5.7 Schüler-Plus-Ticket

6. Sonstige Bestimmungen
6.1 Anschlussfahrscheine
6.2 Verlust von Fahrausweisen
6.3 Beschädigte oder verschmutzte Zeitkarten
6.4 Benutzung der 1. Kl. im Schienenverkehr
6.5 Nutzung von Zügen des Fernverkehrs
6.6 Beförderung Schwerbehinderter
6.7 Beförderung von Polizeivollzugsbeamten / Soldaten
6.8 Beförderung von Hunden
6.9 Beförderung von Fahrrädern / E-Bikes / elektronische Tretroller
6.10 Beförderung von Elektromobilen (E-Scooter)
6.11 Beförderung von Sachen
6.12 Übergangstarife
6.13 Sonderangebote
6.14 Besondere Vertriebswege
6.15 Nutzung von Fähren und Festungsaufzug
6.16 Semestertickets
6.17 VRM-JobTickets

Anlagen
Sondertarife

7. Deutschland-Ticket
7.1 Deutschland-Ticket als Jobticket
7.2 Deutschlandsemesterticket

Tarifbestimmungen

1. Geltungsbereich

Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Hunden innerhalb des Verkehrsverbundes Rhein-Mosel (Anlage 1) auf den Linien und Linienabschnitten (Anlage 2) der Verkehrsunternehmen. Sie gelten in allen Bussen und in den Zügen des Nahverkehrs (z.B. RegionalBahn, RegionalExpress) sowie gegen entsprechenden Aufpreis in InterCity-Zügen; Abweichungen hiervon können im Fahrplan oder durch Aushang bekannt gegeben werden. Sondertarife und besondere Fahrausweise, die im Geltungsbereich des VRM von den Verkehrsunternehmen anerkannt werden, sind in Anlage 5 und unter Punkt 6.16 aufgeführt.

2. Tarifsystem

2.1 Tarifwaben
Für die Preisbildung ist der Verbundraum in Tarifwaben unterteilt. Die Kennzeichnung der Tarifwaben erfolgt durch Nummerierung (Anlage 3 Tarifwabenplan).

2.2 Preisbildung
Der Fahrpreis (Anlage 4) bemisst sich grundsätzlich nach der Anzahl der tatsächlich befahrenen Tarifwaben. Ein- und Ausstiegswabe werden jeweils mitgezählt. Tarifwaben, die bei der Fahrt mehrmals berührt werden, werden bei der Preisbildung nur einmal berechnet. Beginnt oder endet eine Fahrt an einer Haltestelle, die auf einer Wabengrenze oder sich im Bereich überlappender Waben befindet, so zählt diese Haltestelle zu der Wabe, in welche die Fahrt führt bzw. aus welcher die Fahrt kommt.

Im Zeitkartenbereich können bei gleicher Preisstufe auch unterschiedliche Wege zwischen Ausgangs- und Zielort genutzt werden.

Zeitkarten berechtigen zur Nutzung aller Fahrmöglichkeiten der enthaltenen Tarifwaben.

Maßgeblich für die Preisbildung ist die VRM-Relationsmatrix.

3. Fahrscheine mit beschränkter Fahrtenzahl

3.1     Einzelfahrschein
Einzelfahrscheine werden zum sofortigen Fahrtantritt ausgegeben. Sie gelten für eine Fahrt und berechtigen zum Umsteigen innerhalb des Geltungsbereiches. Umweg-, Rund- oder Rückfahrten sind nicht gestattet. Einzelfahrscheine gelten ab Ausgabe:

In den Preisstufen 1 und 2: 1 Stunde
In den Preisstufen 3 bis 6: 2 Stunden
In den Preisstufen 7 bis 9: 5 Stunden

Fahrtunterbrechungen sind innerhalb der Geltungsdauer zulässig. Die zeitliche Begrenzung wird ausgeweitet, wenn die Fahrtzeit auf direktem Wege ohne Fahrtunterbrechung mehr als eine bzw. zwei oder fünf Stunden beträgt.

3.2     Einzelfahrschein VRM-MobilCard
Die VRM-MobilCard wird vom VRM ausgegeben und ist ein Jahr gültig. Sie berechtigt zum Kauf von Einzelfahrscheinen mit MobilCard-Ermäßigung (s. Preistafel). Die VRM-MobilCard ist nicht übertragbar.

Bedingungen für Erwerb und Nutzung der VRM-MobilCard:

Inanspruchnahme der Vergünstigungen
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der mit der VRM-MobilCard verbundenen Vergünstigungen ist die vollständige Bezahlung der VRM-MobilCard.

Der Anspruch auf den VRM-MobilCard-Rabatt besteht nur bei Vorlage einer gültigen VRM-MobilCard bei der Fahrkartenkontrolle. Der Reisende ist verpflichtet, auf Verlangen seine Identität mit dem auf der VRM-MobilCard bezeichneten Inhaber durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

Bestellung
Die Bestellung der VRM-MobilCard erfolgt auf der Grundlage des hierfür vorgesehenen, vollständig ausgefüllten Bestellscheins unter Beifügung eines Passbildes. Der ausgefüllte Bestellschein ist durch den Kunden an den VRM-MobilCard-Service zu senden. Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Wahl des Bestell- bzw. Zahlungsverfahrens.

Preis und Zahlungsmodalitäten

  1. Die Höhe der Jahresgebühr wird durch vertragliche Vereinbarung bestimmt und ergibt sich aus dem Bestellschein.
  2. Erfolgt die Zahlung per Bankeinzug, so ermächtigt der Kunde die VRM GmbH, das von ihm benannte Konto in Höhe der Jahresgebühr zu belasten und das Kreditinstitut anzuweisen, die von der VRM GmbH auf sein Konto eingezogene Lastschriften einzulösen. Innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, kann der Kunde die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die Bedingungen von dem Kreditinstitut des Kunden. Die Ermächtigung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ist eine Abbuchung nicht möglich, werden die Kosten, die der VRM GmbH dabei entstehen, dem Kunden zu Lasten gestellt.

Die VRM-MobilCard kann auch online unter www.vrminfo.de bestellt werden.

Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der VRM-MobilCard beträgt ein Jahr.

Sofern der Kunde „Abo“ bei der Bestellung angegeben hat, verlängert sich die Gültigkeit um jeweils ein weiteres Jahr.

Ca. 3 Wochen vor Kartenablauf der alten VRM-MobilCard wird eine neue Karte zugesandt. Dieser Service ist nur bei Erteilung eines SEPA-Lastschrift-Mandats möglich. Die neue VRM-MobilCard wird zu den jeweils gültigen VRM-MobilCard-Bedingungen ausgestellt. Im Falle von Änderungen der Jahresgebühr oder sonstigen Bedingungen wird dies dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt. Ist der Kunde mit Änderungen nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich gegenüber dem VRM-MobilCard-Service kündigen. In diesem Fall verlängert sich die Geltungsdauer der VRM-MobilCard nicht. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so werden die geänderten Bedingungen mit Zusendung der neuen VRM-MobilCard wirksam. Hierauf wird der VRM-MobilCard-Service in seiner Mitteilung den Kunden jeweils hinweisen.

Kündigung
Im Abonnement kann nach einer Geltungsdauer von einem Jahr, die VRM-MobilCard zu jedem beliebigen Zeitpunkt des Monats gekündigt werden. Die Kündigung wird zum Monatsende, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde, unter der Voraussetzung, dass die VRM-MobilCard bei dem VRM-MobilCard-Service eingegangen ist, wirksam.

Die Erstattung erfolgt nach Eingang der VRM-MobilCard bei dem VRM-MobilCard-Service tagesscharf.

Ungültigkeit
Die VRM-MobilCard ist ungültig, wenn sie durch den auf ihr ausgewiesenen Inhaber nicht unauslöschlich mit vollem Vor- und Zunamen unterschrieben ist oder sie erheblich beschädigt oder in ihrem Inhalt unkenntlich gemacht oder sie unbefugt abgeändert wurde. Bei nicht vollständiger Bezahlung ist die VRM-MobilCard ungültig.

Umtausch, Erstattung, Ersatz
Die VRM-MobilCard ist von Umtausch, Rückgabe, Erstattung und Ersatz bei Verlust ausgeschlossen.

Hinweis zum Datenschutz
Die mit der Bestellung der VRM-MobilCard erhobenen personenbezogenen Kundendaten werden für die Erstellung und Abwicklung der VRM-MobilCard, zur Kundenbetreuung und zur Verbesserung des Leistungsangebotes verwendet.

3.3     Einzelfahrschein BahnCard
Die BahnCard wird in allen Preisstufen anerkannt. Inhaber einer gültigen BahnCard sind berechtigt, einen Einzelfahrschein mit BahnCard-Ermäßigung (max. 25%, s. Preistafel) zu lösen.

3.3.1  City-Ticket
Mit dem City-Ticket der Deutschen Bahn AG können BahnCard-Besitzer von und zum Startbahnhof und von und zum Zielbahnhof innerhalb des Stadtgebietes Koblenz kostenlos mit dem ÖPNV weiterfahren. Bei Fahrscheinen zum Sparpreis oder zum Flexpreis erhalten auch Nicht-BahnCard-Besitzer ein City-Ticket.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Fahrtstrecke mindestens 100 km beträgt und mindestens eine Teilstrecke mit dem IC oder ICE zurückgelegt wird. Außerdem muss der Start- oder Zielort zu den teilnehmenden Städten des DB-City-Tickets gehören.

Für Inhaber der BahnCard 100 gilt das Angebot des City-Tickets auch. Sie können wie die Besitzer der BahnCard 25 und 50 die öffentlichen Nahverkehrsmittel im Voraus oder im Anschluss an ihre Bahnreise benutzen. Somit benötigen sie keinen extra Fahrschein mehr für die Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr.

Im VRM gilt das City-Ticket zur Fahrt mit den öffentlichen Nahverkehrsmitteln im gesamten Stadtgebiet Koblenz (Waben 101–107 sowie in den Überlappungszonen 190, 191,192, 193, 194, 195, 197, 198 und 199).

3.4     Ermäßigter Einzelfahrschein
Der ermäßigte Einzelfahrschein gilt für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren sowie als Zuschlagkarte zur 1. Klasse-Benutzung. Kinder unter 6 Jahren werden in Begleitung einer Aufsichtsperson unentgeltlich befördert. Als Aufsichtspersonen gelten nur Personen, welche mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben und in Besitz eines gültigen Fahrausweises sind. Eine Aufsichtsperson kann bis zu 3 Kinder bzw. alle eigenen Kinder unter 6 Jahren unentgeltlich mitnehmen. Die Beförderung von Kindern zum Besuch des Kindergartens ist besonders (Anlage 5) geregelt.

3.5 Einzelfahrschein eTicket
Der Einzelfahrschein eTicket wird nur bei der Koblenzer Verkehrsbetriebe GmbH (koveb) angewendet. Die eTickets sind bei den Verkaufsstellen der koveb gegen Zahlung einer Pfandgebühr von 5,00 EUR und einer Mindestaufbuchung von 5,00 EUR erhältlich. Das eTicket kann in Verkaufsstellen der koveb bzw. in Fahrzeugen der koveb mit einem Betrag zwischen 5,00 und 100,00 EUR (jeweils in 5-er Schritten) wieder neu aufgeladen werden. Das entrichtete Pfand wird bei Rückgabe des unbeschädigten eTickets rückerstattet. Für alle Preisstufen ist der Fahrpreis gegenüber dem Einzelfahrausweis ermäßigt. Die Fahrpreise ergeben sich aus der Preistafel. Für jeden einzelnen Fahrgast ist die dem Fahrpreis entsprechende Preisstufe abzubuchen. Ein Anspruch auf Nutzung des eTickets besteht nur im Rahmen der vorhandenen Verkaufstechnik bei der koveb . Es gelten die Bestimmungen für Einzelfahrscheine nach 3.1 sinngemäß.

3.6     Gruppenfahrschein
Bei Reisegruppen wird für jede Person der ermäßigte Preis des Einzelfahrscheines erhoben. Der ermäßigte Fahrpreis ist für mindestens 10 Personen zu entrichten. Bei der Preisberechnung gelten 2 Kinder von 6 bis 14 Jahren als eine Person. Die Ermäßigung wird nur nach vorheriger Anmeldung bei den befördernden Verkehrsunternehmen gewährt, wenn die Reisegruppe mit den fahrplanmäßig eingesetzten Fahrzeugen befördert werden kann.

3.7     KombiTickets
Die Grundlage von KombiTickets sind Kooperationen mit Veranstaltern, die ihren Teilnehmern/ Besuchern die An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ermöglichen. Jede Eintrittskarte einer Veranstaltung ist automatisch auch Fahrausweis für die Hin- und Rückfahrt. Der Vertrieb der Eintrittskarten erfolgt über den Veranstalter, ggf. über eine legitimierte Vorverkaufsstelle. Die Kennzeichnung der Eintrittskarten als Fahrausweis erfolgt nach Vorgaben des VRM.

Das KombiTicket ist nur im aufgedruckten Geltungszeitraum und Geltungsbereich für eine Hin- und Rückfahrt (2. Klasse) im VRM gültig. Die Rückfahrt muss am letzten Tag des Gültigkeitszeitraums bis Betriebsschluss (3.00 Uhr des folgenden Tages) abgeschlossen sein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Einzelfahrscheine nach Punkt 3.1 sinngemäß.

KombiTickets dürfen nach Reiseantritt nicht an andere Personen weitergegeben werden. Ein Weiterverkauf an andere Personen ist nicht gestattet. In Fällen der Zuwiderhandlung behalten sich die Verkehrsunternehmen bzw. die VRM GmbH eine Nachverfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren vor. Eine Nichtnutzung begründet keinen Anspruch auf Fahrpreiserstattung.

4. Fahrscheine mit unbeschränkter Fahrtenzahl

Für die Städte Koblenz und Neuwied werden Netzfahrscheine angeboten. Diese Netzfahrscheine sind nur innerhalb der Verwaltungsgrenzen (Koblenz: Waben 101–107, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 197, 198 und 199; Neuwied: Waben 201–204, 297, 298, 299) der jeweiligen Stadt gültig. Fahrausweise der Preisstufe 9 gelten im gesamten Verbundraum. Dies gilt nicht für Schülerzeitkarten.

4.1     Tageskarte
Die Tageskarte ist übertragbar und gilt für beliebig viele Fahrten einer Person innerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches am Lösungstag bis Betriebsschluss. Bei Erwerb einer Tageskarte ab der Preisstufe 8 wird anstatt der Wabennummern oder Wabennamen „VRM-Netz“ eingetragen.

4.2     Minigruppenkarte
Die Minigruppenkarte ist übertragbar und berechtigt am Lösungstag bis zu 5 Personen zu beliebig vielen Fahrten im jeweiligen Geltungsbereich. Sie gilt Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr bis Betriebsschluss sowie Samstag, Sonn- und an Feiertagen ohne zeitliche Einschränkung. Bei Erwerb einer Minigruppenkarte ab der Preisstufe 5 wird anstatt der Wabennummern oder Wabennamen „VRM-Netz“ eingetragen.

4.3     3-Tageskarte
Die 3-Tageskarte gilt für beliebig viele Fahrten einer Person ab dem Lösungstag und den zwei darauffolgenden Tagen bis zum Betriebsschluss. Bei Erwerb einer 3-Tageskarte ab der Preisstufe 8 wird anstatt der Wabennummern oder Wabennamen „VRM-Netz“ eingetragen.

4.4     Wochenkarte
Die Wochenkarte ist übertragbar und gilt an sieben aufeinanderfolgenden Tagen bis Betriebsschluss des angegebenen letzten Gültigkeitstages (z. B. von Mittwoch bis Betriebsschluss des darauffolgenden Dienstags). Liegt der erste Gültigkeitstag vor einer Tariferhöhung, gilt die Wochenkarte bis zum Ende der vorgesehenen Laufzeit. Bei Erwerb einer Wochenkarte der höchsten Preisstufe wird anstatt der Wabennummern oder Wabennamen „VRM-Netz“ eingetragen.

Wochenkarten als Handy-Ticket werden nur personalisiert ausgegeben. Diese sind nicht übertragbar.

4.5     Monatskarte
Die Monatskarte ist übertragbar und gilt einen Monat lang bis Betriebsschluss des angegebenen letzten Gültigkeitstages (z. B. vom 20. September bis 19. Oktober, Betriebsschluss). Liegt der erste Gültigkeitstag vor einer Tariferhöhung, gilt die Monatskarte bis zum Ende der vorgesehenen Laufzeit. Bei Erwerb einer Monatskarte der höchsten Preisstufe wird anstatt der Wabennummern oder Wabennamen „VRM-Netz“ eingetragen.

Monatskarten als Handy-Ticket werden nur personalisiert ausgegeben. Diese sind nicht übertragbar.

4.6     Monatskarte im Abo
Die Monatskarte im Abo kann zu jedem Ersten eines Monats begonnen werden. Sie ist übertragbar oder kann auf Wunsch auch personalisiert werden und wird in 12 Monatsabschnitten ausgegeben. Personalisierte Monatskarten sind nicht übertragbar. Von Montag bis Freitag ab 19.00 Uhr bis Betriebsschluss berechtigt die Monatskarte im Abo zur unentgeltlichen Mitnahme eines Erwachsenen und von drei Kindern (6–14 Jahre).An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen in Rheinland-Pfalz gilt diese Mitnahmeregelung ohne zeitliche Einschränkung und die Monatskarte im Abo kann in diesem Zeitraum verbundweit genutzt werden. Neben den in Rheinland-Pfalz geltenden gesetzlichen Feiertagen werden Rosenmontag, Heiligabend und Silvester tariflich wie die gesetzlichen Feiertage behandelt. Bei Erwerb einer Monatskarte im Abo der höchsten Preisstufe wird anstatt der Wabennummern oder Wabennamen „VRM-Netz“ eingetragen.

4.7     Abo-Bestimmungen

  • Allgemeines
    Monatskarten im Abo werden ausgegeben, wenn dem Verkehrsunternehmen ein Abo-Vertrag mit SEPA-Lastschrift-Mandat vorliegt. Daueraufträge oder Einzelüberweisungen sind nicht möglich. Abweichend von der 14-Tage Pre-Notifikation, basierend auf dem SEPA-Lastschriftverfahren, wird eine Vorabkündigungsfrist von zwei Tagen für die Durchführung der Lastschriften vereinbart. Die Mandatsreferenz auf Basis des SEPA-Lastschriftverfahrens wird bei/vor der ersten Abbuchung oder im Rahmen der Pre-Notifikation mitgeteilt. Die jeweilige Monatsrate wird monatlich im Voraus bis auf weiteres, jedoch mindestens für die Dauer von 12 Monaten von einem Konto bei einem in Deutschland ansässigen Kreditinstitut abgebucht. Der Kunde verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem Konto zu jedem Monatsbeginn bereit zu halten. Der Abo-Vertrag kommt mit Zusendung oder Aushändigung der Fahrkarte zustande. Ist eine Abbuchung nicht möglich und wird der Einzugsbetrag auch nach Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen beglichen, kann der Abo-Vertrag ohne Einhaltung von Fristen seitens des Verkehrsunternehmens gekündigt werden. Durch die Kündigung wird die Fahrkarte ungültig und muss unverzüglich per Einschreiben oder persönlich an die Ausgabestelle zurückgegeben werden. Kosten, die dem Verkehrsunternehmen dabei entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Das Abo verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht einen Monat vor Ablauf des Abos gekündigt wurde (ausgenommen hiervon ist die Schülermonatskarte im Abo s. Punkt 5.5). Bei Preisänderungen werden die Monatsbeträge mit der ersten Abbuchung nach der Preisänderung angepasst. Monatskarten im Abo können auch für ein Jahr im Voraus bezahlt werden. In diesem Fall erfolgt bei Preiserhöhungen keine Nacherhebung. Monatskarten im Abo werden auf Wunsch personengebunden herausgegeben. Bei Bankrückbelastungen können die entstandenen Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr vom Verkehrsunternehmen dem Abo-Kunden belastet werden. Die Fortführung des Abo-Vertrages erfolgt nach Ausgleich der entstandenen Kosten bzw. Gebühr entweder durch Bezahlung oder aber beim nächsten Bankeinzug. Das Abonnement kann an jedem 1. eines Monats begonnen werden, wenn bis zum 10. des Vormonats der Bestellschein mit SEPA-Lastschriftmandat bei dem Verkehrsunternehmen vorliegt.
  • Kündigung des Abos, Kündigung bei Preisänderungen, Erstattungen
    Das Abo kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt des Monats zum Monatsende gekündigt werden. Erfolgt eine Kündigung vor Ablauf von 12 Monaten, so verliert der Kunde seinen Anspruch auf die mit dem Abo verbundene Rabattierung. In diesem Fall wird für jeden Tag bis zur Kündigung die Differenz zum normalen Monatskartenpreis nacherhoben. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn das Verkehrsunternehmen im Besitz der Fahrkarte ist und ein eventueller Differenzbetrag beglichen wurde. Innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Preisänderung ist eine außerordentliche Kündigung zum Zeitpunkt der Preisänderung möglich. In diesem Falle werden weder Nachforderungen noch Differenzbeträge erhoben. Fahrpreiserstattungen erfolgen gemäß Ziffer 10 der Beförderungsbedingungen.
  • Änderung der Bankverbindung, des Wohnortes
    Soll die Monatskarte im Abo von einem anderen Bankkonto abgebucht werden, ist ein neues SEPA-Lastschrift-Mandat bis zum 10. des Vormonats vor dem jeweiligen Abbuchungstermin einzureichen. Der Abonnent ist verpflichtet, der Ausgabestelle einen Wohnortwechsel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Benachrichtigung, so trägt er das Verlustrisiko aus dem Postversand.
  • Haftung
    Ist der Abonnent nicht gleichzeitig Inhaber des in dem SEPA-Lastschrift-Mandat genannten Bankkontos, so haften Abonnent und Kontoinhaber für alle aus dem Abo-Vertrag resultierenden Zahlungsverpflichtungen als Gesamtschuldner.
  • Vertragsumstellung von bestehenden Abonnementverträgen in Bezug auf das Deutschland-Ticket und Sonderkündigungsrecht
    Erst nach Beauftragung durch den Kunden kann ein Wechsel in ein anderes Tarifprodukt (z.B. Deutschland-Ticket) erfolgen. Bis zur Beauftragung durch den Kunden, verbleibt er im alten Tarifprodukt. Eine außerordentliche Kündigung für den Wechsel zum 01.05.2023 in das Deutschland-Ticket ist möglich, wenn spätestens zu einem beliebigen Zeitpunkt im April gekündigt wird. In diesem Falle werden weder Nachforderungen noch Differenzbeträge erhoben. Fahrpreiserstattungen erfolgen gemäß Ziffer 10 der Beförderungsbedingungen.

4.8     9-Uhr-Monatskarte
Die 9-Uhr-Monatskarte gilt von Montag bis Freitag ab 9 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Monatskarte nach 4.5 sinngemäß.

4.9     9-Uhr-Monatskarte im Abo
Die 9-Uhr-Monatskarte wird auch im Abo ausgegeben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Monatskarte im Abo nach 4.7 sinngemäß.

4.10  60-Plus-Ticket
Das 60-Plus-Ticket wird als VRM-Gesamtnetzkarte ausgegeben und ist nicht übertragbar. Es kann von allen Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erworben werden. Es gilt nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis, aus dem das Geburtsjahr/Alter des Nutzers zu entnehmen ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Monatskarte nach 4.5 sinngemäß.

4.11   60-Plus-Ticket im Abo
Das 60-Plus-Ticket im Abo wird als VRM-Gesamtnetzkarte ausgegeben und kann zu jedem Ersten eines Monats begonnen werden. Es ist nicht übertragbar und wird in 12 Monatsabschnitten ausgegeben. Von Montag bis Freitag ab 19.00 Uhr bis Betriebsschluss berechtigt das 60-Plus-Ticket im Abo zur unentgeltlichen Mitnahme eines Erwachsenen und von drei Kindern (6–14 Jahre). An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen in Rheinland-Pfalz gilt diese Mitnahmeregelung ohne zeitliche Einschränkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Monatskarte im Abo nach 4.7 sinngemäß.

5. Schülerzeitkarten

5.1     Benutzungsberechtigung
Schülerzeitkarten sind personengebunden und werden ausgegeben an:

  1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;
  2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres

a) Schüler und Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater allgemeinbildender Schulen, berufsbildender Schulen, Einrichtungen des zweiten Bildungsweges sowie Hochschulen oder Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien,  Volkshochschulen, Heimvolkshochschulen;
b) Personen, die Schulen in freier Trägerschaft oder sonstige private Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb der Qualifikation der Berufsreife oder des qualifizierten Sekundarabschlusses I besuchen;
d) Austauschschüler
e) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
f) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
g) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
h) Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst zum ersten bis dritten Einstiegsamt, Praktikanten sowie Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst zum ersten bis dritten Einstiegsamt erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
i) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr, am Bundesfreiwilligendienst oder an vergleichbaren sozialen Diensten.

Schülerzeitkarten werden nur für Strecken zwischen Wohn- und Ausbildungsort innerhalb des VRM-Gebietes ausgegeben. Der Übergang in die 1. Klasse im Schienenverkehr ist nicht gestattet. Schülerzeitkarten können im Einzelfall aus Kapazitätsgründen mit Umsteigeeinschränkungen sowie Einschränkungen bei der Verkehrsmittelwahl versehen werden.

5.2     Nachweis der Berechtigung
Schülerwochen- und Schülermonatskarten sind nur zusammen mit einer Schülerkundenkarte gültig. Die Schülerkundenkarte wird von den Ausgabestellen nach Feststellung der Berechtigung kostenfrei ausgegeben und ist fälschungssicher zu unterschreiben. Sie ist bei allen Fahrten mitzuführen und dem Personal auf Verlangen vorzuzeigen. Die rechtmäßige Benutzung von Schülerzeitkarten ist auf Verlangen durch Vorlage einer Legitimation (z. B. Kinderausweis, Schülerausweis, Personalausweis oder in sonstiger geeigneter Weise) und gegebenenfalls durch Wiederholung der Unterschrift nachzuweisen. Die Schülerkundenkarte gilt maximal für ein Jahr ab Ausstellungsdatum, soweit die Berechtigungsvoraussetzungen erfüllt sind.

5.3     Schülerwochenkarte
Die Schülerwochenkarte gilt an sieben aufeinanderfolgenden Tagen bis Betriebsschluss des angegebenen letzten Gültigkeitstages (z. B. von Mittwoch bis Betriebsschluss des darauffolgenden Dienstag).

5.4     Schülermonatskarte
Die Schülermonatskarte gilt einen Monat lang bis Betriebsschluss des angegebenen letzten Gültigkeitstages (z. B. vom 20. September bis Betriebsschluss am 19. Oktober).

5.5     Schülermonatskarte im Abo
Die Schülermonatskarte im Abo gilt 1 Jahr lang ab dem Ersten eines jeden Monats. Sie ist nach Ablauf eines Jahres neu zu beantragen. Der Fahrpreis ist in 12 gleichen Monatsraten zu entrichten. Des Weiteren gelten die Abo-Bestimmungen nach 4.7 sinngemäß.

5.6     Schülerjahreskarte
Die Schülerjahreskarte wird nur an Schulwegkostenträger (Schulämter, Kreisverwaltungen) ausgegeben. Der Gültigkeitszeitraum ist auf der Fahrkarte vermerkt und endet mit Ende der Sommerferien. Die Ausgabe und Abrechnung der Schülerjahreskarte wird in einem gesonderten Vertrag mit dem Schulwegkostenträger vereinbart. Der Preis berechnet sich aus dem 10-fachen Preis der entsprechenden Schülermonatskarte. Für Schülerjahreskarten sind 10 Teilzahlungen (zahlungsfreie Monate Juli und August) an das Verkehrsunternehmen zu leisten, mit dem der Vertrag besteht. Bei Kindergartenkindern, die Anspruch auf Beförderung haben, wird der 11-fache Preis (zahlungsfreier Monat August) der entsprechenden Schülermonatskarte abgerechnet.

Dieses Verkehrsunternehmen ist Ausgabestelle im Sinne der Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen. Beginnt der Bezug einer Schülerjahreskarte über den Schulwegkostenträger innerhalb eines Schuljahres, wird für jeden angefangenen Monat, in dem der Fahrschein bis zum nächsten Schuljahresende noch benutzt werden kann, die monatliche Teilzahlung zugrunde gelegt.

Die bereits ausgegebenen Schülerjahreskarten sind mit der Einführung des Deutschland-Tickets ab dem 01.05.2023 nicht mehr gültig.

5.7     Schüler-Plus-Ticket
Das Schüler-Plus-Ticket wird als Jahreskarte in 12 Monatsabschnitten ausgegeben und ist nicht übertragbar. Nach Ablauf eines Jahres ist die Karte neu zu beantragen. Das Schüler-Plus-Ticket gilt im VRM-Gesamtnetz auf allen Nahverkehrsverbindungen ab 14 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie in den rheinland-pfälzischen Schulferien ganztägig. Neben den in Rheinland-Pfalz geltenden gesetzlichen Feiertagen werden Rosenmontag, Heiligabend und Silvester tariflich wie die gesetzlichen Feiertage behandelt. Bewegliche Ferientage gelten als Schultage. Es kann von allen Berechtigten gemäß Abs. 5.1 (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) zu jedem Ersten eines Monats erworben werden. Der Jahresbetrag ist bei Kauf fällig. Als Kaufberechtigung dient der Nachweis der Ausbildungsstätte. Ist der Berechtigte bereits Abo-Kunde bzw. besitzt er eine Schülerjahreskarte, ist ein zusätzlicher Nachweis nicht erforderlich. Umtausch, Rückgabe, Erstattung und Ersatz bei Verlust sind ausgeschlossen.

6. Sonstige Bestimmungen

6.1     Anschlussfahrscheine
Inhaber von Fahrausweisen mit unbeschränkter Fahrtenzahl können für Fahrten außerhalb des Geltungsbereiches Anschlussfahrscheine lösen.

Anschlussfahrscheine können Einzelfahrscheine, Tageskarten oder Zeitkarten sein. Maßgeblich ist die Preisstufe von der ersten Tarifwabe außerhalb des Geltungsbereiches bis zur Zieltarifwabe. Der Anschlussfahrschein gilt nur in Verbindung mit der Zeitkarte, zu der er gelöst wurde. Geltung und Mitnahmeregelungen richten sich nach den Bestimmungen für die jeweils benutzte Zeitkarte und den Anschlussfahrschein gesondert. Ergeben die Preisstufen der Zeitkarte und des Anschlussfahrscheins zusammengezählt mehr als 10 Waben bzw. Preisstufe 9, so gelten Anschlussfahrschein und Zeitkarte im gesamten Verbundgebiet.

6.2     Verlust von Fahrausweisen
Verlorene oder abhanden gekommene Fahrausweise werden grundsätzlich nicht ersetzt, auf Rückerstattung besteht kein Anspruch. Ausnahmen bestehen für personengebundene Zeitkarten.

Personengebundene Zeitkarten im Abo sowie Schülerjahreskarten können einmalig gegen eine Gebühr von 15,00 EURO pro Monatsabschnitt bzw. von 35,00 EURO für mehrere Monatsabschnitte ersetzt werden. Verlorene Fahrausweise sind ungültig. Bei Wiederauffinden verlorener Karten sind diese umgehend bei der Ausgabestelle der Ersatzfahrkarte zurückzugeben.

6.3     Beschädigte oder verschmutzte Zeitkarten
Beschädigte oder verschmutzte Zeitkarten werden gegen Rückgabe der alten Karte ersetzt.

6.4     Benutzung der ersten Klasse im Schienenverkehr
Für die Benutzung der 1. Klasse sowie für den Übergang in die 1. Klasse ist je Person ein Zuschlag für die entsprechende Preisstufe der im Schienenverkehr zurückgelegten Fahrtstrecke zu lösen. Zuschlagkarten 1. Klasse werden als Einzelfahrschein (als ermäßigter Einzelfahrschein), Wochenkarten, Monatskarten und Monatskarten im Abo ausgegeben und gelten nur in Verbindung mit der Hauptkarte. Die Mitnahmeregelungen der Monatskarten und Monatskarten im Abo finden auch bei der Benutzung der 1. Klasse Anwendung. Zwei Kinder von 6 bis 14 Jahre zählen bei der Berechnung des Zuschlags als eine Person.  Weitere Rabattierungen auf die Zuschlagskarten sind ausgeschlossen.

6.5     Nutzung von Zügen des Fernverkehrs
InterCity-Züge (IC) und EuroCity-Züge (EC) sind im Verkehrsverbund Rhein-Mosel nur für VRM-Zeitkarteninhaber bei Zahlung eines IC-Aufpreises oder mit Fahrausweisen des DB-Tarifs (BB PV) nutzbar.

6.6     Beförderung Schwerbehinderter
Die Beförderung von Schwerbehinderten, deren Begleitpersonen und Krankenfahrstühlen sowie ihres Handgepäckes richtet sich nach dem Schwerbehindertengesetz in der jeweils geltenden Fassung.

6.7     Beförderung von Polizeivollzugsbeamten / Soldaten
Polizeivollzugsbeamte des Landes Rheinland-Pfalz in Uniform und Vollzugsbeamte der Bundespolizei in Uniform werden auf allen Buslinien sowie in allen zuschlagfreien Zügen in der 2. Klasse unentgeltlich befördert.

Soldaten in Uniform werden auf allen Buslinien sowie in allen zuschlagfreien Zügen in der 2. Klasse unentgeltlich befördert. Als Legitimation dient das Tragen einer vollständigen Uniform, die Vorlage und Aushändigung (auf Verlangen) des persönlichen Truppenausweises sowie für Fahrten im SPNV  eine zusätzlich für diese Fahrt über das für die Bundeswehr eingerichtete Buchungsportal gebuchte Fahrkarte.

6.8     Beförderung von Hunden
Fahrgäste können, ohne hierauf einen Rechtsanspruch zu haben, Hunde unentgeltlich mitnehmen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht belästigt werden.

Hunde bedürfen grundsätzlich der Aufsicht durch eine geeignete Person. Sie müssen kurz angeleint werden. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen zudem einen Maulkorb tragen. Hunde dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind immer zur Beförderung zugelassen.

6.9     Beförderung von Fahrrädern / E-Bikes / Lastenräder / Elektro Tretroller
Ein Fahrrad ist ein mit Muskelkraft betriebenes Radfahrzeug. Gleichgestellt sind sowohl versicherungsfreie als auch versicherungspflichtige „schnelle“ Radfahrzeuge mit elektrischer Tretunterstützung (sogenannte Pedelecs und E-Bikes). Bei allen anderen motorbetriebenen Fahrzeugen, insbesondere solchen mit Verbrennungsmotor, handelt es sich nicht um Fahrräder nach diesen Beförderungsbedingungen; die Mitnahme im ÖPNV ist generell ausgeschlossen.

Im Schienenverkehr ist samstags, sonntags und an Feiertagen ganztägig sowie montags bis freitags jeweils ab 9:00 Uhr die Mitnahme von Fahrrädern kostenlos. Ebenso ist die Mitnahme von Fahrrädern auch im Busverkehr samstags, sonntags und an Feiertagen ganztägig sowie montags bis freitags jeweils ab 9:00 Uhr kostenlos.

In den RadBussen (ehemals Regioradler) gelten innerhalb des VRM besondere Bedingungen und Tarife (www.radbusse.de). Für den Fahrradtransport  mit RadBussen muss immer ein gesonderter Fahrschein gekauft werden. Bei Buchungen im Voraus unter www.radbusse.de fällt eine Reservierungsgebühr an.

Im Schienenverkehr ist für die Mitnahme von Fahrrädern an Werktagen vor 9:00 Uhr ein ermäßigter Einzelfahrschein der Preisstufe 4 zu lösen.

Montags bis freitags an Werktagen vor 9:00 Uhr ist die Mitnahme von Fahrrädern im Busverkehr nicht möglich.

Generell besteht kein Anspruch auf die Beförderung von Fahrrädern. Die Mitnahme richtet sich nach den vorhandenen Platzkapazitäten und liegt im Ermessen des Fahr- oder Begleitpersonals.

Lastenfahrräder (Fahrräder oder Pedelecs mit festen Aufbauten für Lasten- und/oder zum Transport von Kindern) sind von der Mitnahme ausgeschlossen.

Falträder gelten als Gepäckstück und werden im zusammengefalteten Zustand ohne zeitliche Beschränkung unentgeltlich befördert.

E-Tretroller mit einem Gesamtgewicht von weniger als 15 Kilogramm und einer Länge von weniger als 115 Zentimeter und einer Radgröße von maximal 9 Zoll (22,86 cm) gelten in zusammengeklappten Zustand als Handgepäck und können in den Verbundverkehrsmitteln unentgeltlich mitgenommen werden.

E-Tretroller dürfen nicht an den in den Fahrzeugen vorhandenen Steckdosen geladen werden.

6.10   Beförderung von Elektromobilen (E-Scooter)
Anforderungen an die E-Scooter

Der E-Scooter-Hersteller muss entweder in der Bedienungsanleitung oder durch gesonderte schriftliche Bestätigung ausdrücklich eine Freigabe zur Mitnahme des E-Scooters mit aufsitzender Person in geeigneten Linienbussen des ÖPNV bei rückwärtiger Aufstellung an einem Rollstuhlplatz gemäß der nachfolgend genannten Kriterien erteilen. Ein Linienbus ist dann – im Sinne von Satz 1 für die Mitnahme von E-Scootern – geeignet, wenn er die Anforderungen des Erlasses „Beförderungspflicht im ÖPNV für E-Scooter mit aufsitzender Person“ vom 15.03.2017 erfüllt.

Folgende Mindestvoraussetzungen bzw. Kriterien sind hierbei an den E-Scooter zu stellen:

  • max. Gesamtlänge von 1200 mm
  • 4-rädriges Fahrzeug
  • Grenzwert für die Gesamtmasse des E-Scooters (Leergewicht plus Körpergewicht der Nutzerin bzw. des Nutzers plus weitere Zuladung): 300 kg
  • Zulassung für auf den E-Scooter mit aufsitzender Person bei rückwärtsgerichteter Aufstellung an der Anlehnfläche wirkende Kräfte von bis zu 0,8 g bei Gefahrbremsung bzw. 0,5 g Querkräfte bei Kurvenfahrt
  • Gewährleistung der Standsicherheit durch ein Bremssystem, welches immer auf beide Räder einer Achse zusammen wirkt und nicht durch ein Differential überbrückt werden kann (z. B. gesonderte Feststellbremse)
  • ausreichende Bodenfreiheit und Steigfähigkeit des E-Scooters, um über eine mit maximal 12 % geneigte Rampe in den Bus ein‐ und ausfahren zu können, ohne mit der Bodenplatte am Übergang von der Rampe ins Fahrzeug an-zustoßen.
  • Eignung für Rückwärtseinfahrt in den Linienbus

Voraussetzungen für die Nutzerinnen und Nutzer des E-Scooters

  • Die Mitnahmeregelung gilt in Fällen, in denen mehrere E-Scooter-Nutzerinnen und –Nutzer eine Fahrt gleichzeitig beginnen wollen, vorrangig für schwerbehinderte Menschen mindestens mit Merkzeichen „G“. Flächenkonkurrenzen zwischen den E-Scooter-Nutzerinnen und -nutzern sowie mit anderen Fahrgästen sind zu vermeiden.
  • Der E-Scooter darf über keine zusätzlichen Anbauten verfügen, die die rückwärtige Aufstellung unmittelbar an der Anlehnfläche des Rollstuhlplatzes verhindern oder einschränken.
  • Sofern ein Rollstuhlplatz mit einem geeigneten Sicherheitsgurt ausgestattet ist, ist der Sicherheitsgurt anzulegen. Das Fahrpersonal hat dabei bei Bedarf Hilfe zu leisten; dem können keine betrieblichen Argumente entgegengehalten werden, weil das Verkehrsunternehmen sich zur entsprechenden Ausstattung des Linienbusses entschieden hat.

Mitgenommen werden weiterhin:

  • sämtliche von Hand geschobene bzw. von Hand betriebene Rollstühle oder elektrisch angetriebene Rollstühle mit einer Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h (ohne Versicherungskennzeichen),
  • mit einem Eigengewicht bis maximal 250 kg,
  • mit einem maximalen Stellflächenbedarf von maximal 75 x 130 cm sowie geschlossenem Fahrersitz.

6.11 Beförderung von Sachen
Kinderwagen und Gepäck können ohne Aufpreis mitgenommen werden. Die Mitnahme unbegleiteter Sachen (Kuriergut) gegen Gebühr richtet sich nach den ergänzenden Bestimmungen des befördernden Verkehrsunternehmens.

6.12 Übergangstarife
Für den Verkehr zwischen Linien, auf welchen der Verbundtarif angewendet wird, und Linien bzw. Strecken von Nachbarverkehrsunternehmen und Nachbarkooperationen des VRM können im Einzelfall Übergangstarife zur Anwendung kommen. Einzelheiten werden gesondert geregelt.

6.13 Sonderangebote
Sonstige tarifliche Sonderangebote sind möglich und werden gesondert bekanntgegeben.

6.14   Besondere Vertriebswege

6.14.1 OnlineTicket
Die OnlineTickets sind ausschließlich persönliche Tickets und gelten nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Sie sind nicht übertragbar. OnlineTickets müssen in Originalgröße ausgedruckt sein und sind ungültig, wenn sie eingeschweißt oder nur elektronisch (z.B. Laptop) vorgezeigt werden. Umtausch, Erstattung und Rückgabe sind ausgeschlossen, es sei denn, das Verkehrsunternehmen hat die

Nichtbenutzung oder Teilbenutzung zu vertreten.

6.14.2 HandyTicket

Als „HandyTicket“ werden elektronische Fahrausweise bezeichnet, die nach dem Kaufprozess im Display des Mobiltelefons des Käufers angezeigt werden. Der Einzelfahrschein, das Home-Office-Ticket sowie die Fahrradkarte sind nach Erhalt auf dem Handy zum sofortigen Fahrantritt gültig. Die Tages- und 3-Tageskarte, Minigruppenkarte, Wochenkarte, Monats- und 9-Uhr-Monatskarte, 60-Plus-Ticket, Deutschland-Ticket sind je nach angegebenen Zeitraum gültig. Umtausch, Erstattung und Rückgabe sind ausgeschlossen.

Die als HandyTicket erworbenen Tickets gelten nur auf dem betriebsbereiten Mobiltelefon mit der registrierten Telefonnummer und einem amtlichen Lichtbildausweis.

Mobiltelefon und amtlicher Lichtbildausweis sind zu Kontrollzwecken bei der Fahrt ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Personal vorzuzeigen.

Eine tarifliche Übertragbarkeit (also die Möglichkeit der Ticketnutzung durch andere Personen) ist ausgeschlossen.

Des Weiteren gelten die Nutzungsbestimmungen des VRM-HandyTickets.

6.14.3 Pilotprojekt „DB TiMo“ smartphone-basierter Ticketverkauf nach Check-in/Be-out-Verfahren

1. Grundsatz
Es gelten die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des VRM soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

2. Aktionsbeschreibung und Geltungsbereich

2.1 Für Fahrten in Zügen zwischen Koblenz Hbf– Bullay - Reil und Traben-Trarbach können im Zeitraum vom 13.12.2021 bis zum 09.12.2023 elektronische Fahrtberechtigungen ausschließlich zur Nutzung in Zügen der DB Regio AG (Koblenz Hbf – Bullay) bzw. der Moselweinbahn (Bullay – Traben-Trarbach) mit einem smartphonebasierten Check-in/Be-out mittels der DB TiMo-App erworben werden.

2.2 Hierbei meldet sich der bei DB TiMo registrierte Kunde am Startbahnhof vor Fahrtantritt mit der DB TiMo-App nach Nummer 3 selbstständig an (Check-in).

2.3 Das Fahrtende wird automatisiert von der DB TiMo-App erkannt und angezeigt (Be-out).

2.4 Es können nur personalisierte, nicht übertragbare Fahrtberechtigungen für eine einfache Fahrt nach den Ziffern 3.1, 3.2, 3.3 (ausgenommen der Unterziffern 3.3.1 City-Ticket) sowie der Ziffer 3.4 in Verbindung mit Ziffer 6.4 der Tarifbestimmungen im VRM und zum sofortigen Fahrtantritt durch bei DB TiMo registrierte Kunden erworben werden.

3. Erwerb einer Fahrtberechtigung und Geltungsdauer

3.1 Die DB TiMo-App muss vor Fahrtantritt aktiviert und die Fahrtberechtigung vor Betreten des Fahrzeuges durch Check-in erworben werden. Der Kunde hat den von der DB TiMo-App vorausgewählten Startbahnhof vorab zu prüfen und bei Bedarf zu korrigieren.

3.2 Der Kunde kann eine Fahrtberechtigung für eine weitere Person erwerben, wenn er dies vor dem Check-in ausgewählt hat. Die Fahrtberechtigung für die zweite Person endet ebenfalls mit dem Be-out und kann nicht früher beendet werden. Eine Fahrpreisermäßigung nach Nummer 3.9 kann für die mitgenommene Person nicht gewährt werden.

3.3 Die Geltungsdauer der Fahrtberechtigung beginnt mit dem erfolgreichen Check-in (Erhalt der Fahrtberechtigung) und endet mit dem von der App registrierten Be-out, wobei in diesem Zeitraum folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

Die beim Check-in aktivierten Standortdienste müssen bis zum Erlöschen der Fahrtberechtigung (Be-out) kontinuierlich aktiviert bleiben und das Smartphone in einem eingeschalteten und für die Nutzung der DB TiMo-App in einem funktionierenden Zustand gehalten werden. Die Sendebereitschaft für die mobile Datennutzung darf nicht eingeschränkt werden.

3.4 Die Geltungsdauer der Fahrtberechtigung endet längstens sechs (6) Stunden nach dem erfolgten Check-in. Innerhalb dieser Zeitspanne sind Fahrtunterbrechungen zulässig. Sollte aufgrund einer längeren Fahrtunterbrechung ein Be-out erfolgen, hat der Kunde innerhalb des in der Mitteilung der DB TiMo-App angezeigten Zeitrahmens die Möglichkeit, den Be-out in der DB TiMo-App aufzuheben, sodass die Fahrtberechtigung erhalten bleibt.

3.5 Für den Fall einer Störung hat der Kunde in der DB TiMo-App die Möglichkeit, den Be-out manuell auszulösen. Bestätigt der Kunde das Fahrtende, endet die Gültigkeit der Fahrtberechtigung unmittelbar. Der Kunde hat die Richtigkeit des ermittelten Zielbahnhofs in der App zu prüfen und bei Bedarf zu korrigieren.

3.6 Zur Berechnung des Fahrpreises werden ab dem Check-in kontinuierlich Sensordaten des Smartphones ausgewertet und periodisch der Standort des Smartphones mittels der Standort-/ Ortungsdienste des Smartphones festgestellt.

3.7 Der Fahrpreis jeder Fahrt mit DB TiMo ergibt sich auf Basis der Check-in- und Be-out-Daten und der erhobenen Standort- und Sensordaten in Verbindung mit Nummer 2.2 der Tarifbestimmungen im VRM.

3.8 Die Fahrpreisberechnung erfolgt auch dann auf Basis der vorhandenen Daten nach den Nummern 3.2 bis 3.7, wenn der Kunde falsche Angaben beim Start-/Zielbahnhof über die DB TiMo-App macht. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen abweichenden Fahrtverlauf innerhalb von 14 Tagen nach Abrechnung gegenüber dem DB TiMo-Kundenservice nachzuweisen und eine korrigierte Abrechnung zu beantragen.

3.9 Bei der Fahrpreisberechnung wird eine Fahrpreisermäßigung aufgrund einer gegebenenfalls vorhandenen BahnCard oder VRM-MobilCard berücksichtigt, sofern der Kunde zum Zeitpunkt der Fahrt im Besitz einer gültigen BahnCard oder VRM-MobilCard ist und dies beim Check-in angegeben hat.

3.10 In Abhängigkeit vom tatsächlichen Reiseverhalten des Kunden am Nutzungstag könnten gegebenenfalls andere VRM-Tarifangebote einen günstigeren Gesamtfahrpreis ergeben. Solche Angebote können über die DB Timo-App nicht erworben werden.

3.11. Es wird keine Kinderermäßigung gewährt.

3.12 Eine Buchung für Dritte ist – mit Ausnahme der Nummer 3.2 -ausgeschlossen.

4. Prüfung der Fahrtberechtigung/Erhöhtes Beförderungsentgelt

4.1 Bei der Fahrkartenkontrolle hat der Kunde die DB TiMo-App auf seinem Smartphone zu öffnen und den Menüpunkt „Kontrolle“ zu aktivieren.

4.2 Kann der Kunde bei der Fahrkartenkontrolle keine gültige BahnCard oder VRM-MobilCard vorlegen, wird eine Nachzahlung nach Ziffer 9 der Beförderungsbedingungen im VRM erhoben. Für die Erstattung nach Ziffer 9 (d) ist anstelle der Fahrkarte der DB TiMo-Kaufbeleg sowie die Fahrkarte „Nachzahlung“ vorzulegen.

4.3 Konnte bei der Fahrkartenkontrolle eine Fahrtberechtigung nicht vorgezeigt werden, z.B. aufgrund einer technischen Störung des genutzten Smartphones und wurde daher dem Kunden eine Fahrpreisnacherhebung über das erhöhte Beförderungsentgelt ausgestellt, so ermäßigt sich das erhöhte Beförderungsentgelt um den in Ziffer 9 (d) genannten Betrag der Beförderungsbedingungen im VRM, wenn der Kunde nachweist, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle ein gültiger Check-in über die DB TiMo-App vorlag.

5. Zahlarten

Die für die Nutzung der DB TiMo-App zugelassenen Zahlarten sind den allgemeinen Geschäftsbedingungen von DB TiMo zu entnehmen. Durch die DB ausgegebene Gutscheine (z.B. eCoupons) können für DB TiMo nicht eingelöst werden.

6. Stornierung von Fahrtberechtigungen

Eine per DB TiMo-App erworbene Fahrtberechtigung ist zum sofortigen Fahrtantritt gültig. Solange die Fahrt noch nicht angetreten ist, kann sie durch manuellen Check-out storniert werden. Eine weitergehende Stornierung ist nicht möglich.

7. Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis

7.1 Es gelten die Regelungen des Ziffer 10 (g) der Beförderungsbedingungen im VRM unter der Maßgabe, dass im Falle der dort genannten Verspätungen oder dem Zugausfall betroffene Kunden sich manuell auschecken (siehe Nummer 3.5)  unverzüglich den gewünschten Zielort per Textnachricht aus der DB TiMo-App heraus beim DB TiMo-Kundenservice melden, um den Fahrgastrechtefall dokumentieren zu können. Auf dieser Basis korrigiert der DB TiMo-Kundenservice den Zielbahnhof entsprechend.

7.2 Bei Weiterreise mit geänderter Streckenführung und mit anderen Zügen und Bussen muss der Kunde hierfür zunächst eine Fahrkarte über einen anderen Vertriebsweg erwerben; die hierfür notwendigen Aufwendungen werden erstattet.

8. Sonstiges

Datenschutzbestimmungen und allgemeine Geschäftsbedingungen sind der DB TiMo-App zu entnehmen.

6.15   Nutzung von Fähren und Festungsaufzug
Auf den Rheinfähren Koblenz-Ehrenbreitstein, Kaub-Engelsburg (Fähre Kaub), sowie bei dem Ehrenbreitsteiner Festungsaufzug werden grundsätzlich VRM-Fahrscheine anerkannt, sofern sie für die jeweilige Verbindung gültig sind. Bei relationsgebundenen Fahrscheinen muss für die Nutzung der  Rheinfähre Kaub „über 995 Fähre Kaub“, für die Rheinfähre Linz „über 993 Fähre Linz“ und für die Rheinfähre Erpel „über 994 Fähre Erpel“ aufgedruckt sein.

Ein Verkauf von VRM-Fahrscheinen findet auf den Rheinfähren und beim Festungsaufzug nicht statt.

Bei der Fahrradmitnahme gelten die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Betriebes.

VRM-Fahrscheine sind in Verbindung mit der Nutzung von Kraftfahrzeugen auf den Fähren nicht gültig. VRM-Fahrscheine sind zur Nutzung im ÖPNV bestimmt.

Das VRM-Gästeticket wird ausschließlich auf der Fähre Koblenz-Ehrenbreitstein, Linz-Kripp und Remagen-Erpel anerkannt.

VRM-Fahrscheine werden für Sonderfahrten und für Fahrten außerhalb der im VRM-Verbundfahrplan veröffentlichten, gewöhnlichen Betriebszeiten nicht anerkannt.

Bei der Nutzung der Fähren und des Festungsaufzug sind die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Betriebes zu beachten.

6.16      Semestertickets

6.16.1 Semesterticket der Hochschule Koblenz für den Standort Remagen

1. Allgemeines
SemesterTickets werden als Fahrausweis in dem im Beiblatt definierten Geltungsbereich anerkannt.

2. Berechtigte
Grundsätzlich erhalten alle an der Hochschule eingeschriebenen ordentlich Studierenden (100 % der Ersthörer) das SemesterTicket.

Personen, die eines der im Folgenden aufgeführten Kriterien erfüllen, können und dürfen (da sie z. B. über eine anderweitige Freifahrtberechtigung verfügen) kein SemesterTicket erhalten und zahlen dann auch keinen Beitrag für das SemesterTicket:

  • Schwerbehinderte mit amtlichem Ausweis, Beiblatt und Wertmarke des Versorgungsamtes
  • Schwerbehinderte, die aufgrund ihrer Behinderung Bus und Bahn nicht benutzen können; der Schwerbehindertenausweis enthält die Bezeichnung „RF“
  • beurlaubte ordentliche Studierende (sofern Sie nicht den vollen Semesterbeitrag zahlen)

GasthörerInnen sowie ZweithörerInnen sind stets von der Teilnahme am SemesterTicket-Verfahren ausgeschlossen. Gleiches gilt für Fernstudenten.

3. Fahrausweise und Verkauf
Als SemesterTicket gilt der Studierendenausweis mit einem Fahrtberechtigungsaufdruck bzw. die ebenfalls mit dem Fahrtberechtigungsaufdruck versehene „Vorläufige Immatrikulations-Bescheinigung“ in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder dem internationalen Studentenausweis. Das SemesterTicket gilt nur in Verbindung mit dem Beiblatt.

Der Vertrieb erfolgt über die Hochschule Koblenz.

4. Geltungsbereich
Das SemesterTicket berechtigt zur Benutzung aller Verkehrsmittel im in Anlage 1 definierten Geltungsbereich. Für fahrtberechtigte, ordentlich Studierende, die im übrigen Gebiet des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg wohnen, gilt das SemesterTicket auch für Fahrten zwischen dem Wohnort und der Grenze des definierten Geltungsbereiches. Hierbei ist der direkte, verkehrsübliche Weg zu wählen. Als Berechtigungsnachweis gilt der Personalausweis oder eine Wohnsitzmeldebescheinigung (ab Datum der Ausstellung 1 Jahr gültig).

5. Geltungsdauer
Die Geltungsdauer richtet sich nach dem auf dem SemesterTicket aufgedruckten Zeitraum. Es ist ganztägig an allen Werktagen, Samstagen, Sonn- und Feiertagen gültig.

6. Weitere Bestimmungen

  • Das SemesterTicket ist nicht übertragbar
  • Es berechtigt in Bussen und Bahnen zur unentgeltlichen Fahrradmitnahme gem. Punkt 6.9 der VRM-Tarifbestimmungen.
  • Im Geltungsbereich des VRS ist für die Mitnahme eines Fahrrades ein Einzel- oder 4erTicket der Preisstufe 1b/2a zu lösen.
  • Die Benutzung der 1. Klasse der DB AG ist ausgeschlossen. Die Benutzung der Züge des Fernverkehrs ICE, EC, IC, D ist nicht zugelassen.
  • Es berechtigt bei Nutzung der Rheinfähre Linz-Kripp GmbH zur unentgeltlichen Mitnahme eines Pkw, Motorrad oder eines Fahrrades, jedoch keiner weiteren Person.
  • Die Nichtausnutzung des Sondertarifs begründet keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt.
  • Im Übrigen gelten die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des VRM bzw. des VRS.

6.16.2 Semesterticket der Hochschule Koblenz inkl. Standort Remagen (VRM-Anschlussticket), Universität Koblenz-Landau und WHU

1. Vorbemerkungen zu den SemesterTicket-Tarifbestimmungen
Mittels des SemesterTickets sind den Studierenden die attraktiven Angebote, die Busse und Bahnen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im VRM-Verbundraum bieten, leicht zugänglich.

Damit wird zum einen die Mobilität der Studierenden unter sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten erheblich verbessert. Zum anderen wird so ein Beitrag geleistet zur Entlastung der Umwelt, denn es wird insbesondere zu einer Reduzierung des Straßenverkehrs beigetragen und die Parksituation auf den Hochschulparkplätzen und/oder den an das Hochschulgelände angrenzenden (Wohn-) Gebieten entspannt.

2. Bedingungen des VRM-SemesterTickets
Der VRM bietet ein – gemessen am Preis einer entsprechenden Zeitkarte – vergünstigtes SemesterTicket an.

Das Angebot richtet sich an Einrichtungen nach § 1 des Hochschulgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.

Alle genannten Einrichtungen werden nachstehend als „Hochschule“ bezeichnet.

Bezieher eines SemesterTickets sind Studierende einer im VRM-Verbundgebiet gelegenen Hochschule, wenn zwischen dieser und dem VRM ein entsprechender Vertrag (VRM-SemesterTicket-Vertrag) abgeschlossen wurde.

3. Berechtigte

3.1 Der Berechtigtenkreis umfasst alle eingeschriebenen ordentlich Studierenden, die Ersthörer sind, sowie Studierende von ausbildungsintegrierenden dualen Studiengängen. Unter den Begriff der „ordentlich Studierenden“ fallen diejenigen Studierenden, die i.d.R. an einer Hochschule eingeschrieben sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.

Unter den Begriff „ausbildungsintegrierende duale Studiengänge“ fallen Studiengänge, bei denen das Studium mit einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf verbunden ist.

3.2 Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages ist immer die 100%-ige Abnahme des SemesterTickets für die vorstehend definierten Berechtigten.

3.3 Gasthörer sowie Zweithörer sind stets vom Bezug des SemesterTickets- ausgeschlossen. Gleiches gilt für Fernstudierende.

3.4 Personen, die eines der im folgenden aufgeführten Kriterien erfüllen, können und dürfen (da sie z. B. über eine anderweitige Freifahrtberechtigung verfügen) kein SemesterTicket erhalten und zahlen dann auch keinen Beitrag für das SemesterTicket:

  • Studierende, die den Bundesfreiwilligendienst verrichten, sofern sie nicht den vollen Semester­beitrag zahlen
  • beurlaubte ordentliche Studierende, sofern sie nicht den vollen Semesterbeitrag zahlen

3.5 Schwerbehinderte mit amtlichem Ausweis, Beiblatt und Wertmarke des Versorgungsamtes sowie Schwerbehinderte, die aufgrund ihrer Behinderung Bus und Bahn nicht be-nutzen können; der Schwerbehindertenausweis enthält die Bezeichnung „RF“ unterliegen nicht der Abrechnung der Leistung aus diesem Vertrag.

4 Geltungsbereich und Berechtigungsumfang

4.1 Der Geltungsbereich eines SemesterTickets umfasst den Bereich des VRM-Verbundgebiets gemäß Punkt 1 der VRM-Tarifbestimmungen.

4.2 Das VRM-SemesterTicket berechtigt zur Mitnahme von Fahrrädern gemäß Punkt 6.9 der VRM-Tarifbestimmungen.

4.3 Die Benutzung der 1. Klasse in den Nahverkehrszügen des SPNV (z. B. RegionalBahn, RegionalExpress) ist ausgeschlossen.

4.4 Die Inanspruchnahme der Beförderungsleistung begründet ein Vertragsverhältnis nur zwischen dem einzelnen Studierenden und dem Verbundverkehrsunternehmen, dessen Busse und Bahnen jeweils benutzt werden.

Eventuelle Leistungsstörungen, Haftungsfragen usw. sind damit ausschließlich mit dem betroffenen Verbund-Verkehrsunternehmen abzuwickeln.

5. Ausstellung und Beschaffenheit des SemesterTickets

5.1 Ein SemesterTicket ist ein persönlicher, nicht übertragbarer Fahrausweis.

5.2 Das SemesterTicket wird für ein Semester ausgestellt. Die konkrete Geltungsdauer richtet sich nach dem auf dem SemesterTicket aufgedruckten Zeitraum. Dieser muss mit dem VRM abgestimmt werden.

5.3 Das VRM-SemesterTicket gibt es grundsätzlich in folgenden Varianten:

  • der Studierendenausweis mit einem Fahrtberechtigungsaufdruck und mit folgenden persönlichen Daten: Geschlecht, Vor- und Nachname, Geburtsdatum
  • die ebenfalls mit dem Fahrtberechtigungsaufdruck versehene „vorläufige Immatrikulations-bescheinigung“ mit folgenden persönlichen Daten: Geschlecht, Vor- und Nachname, Geburtsdatum

Alle SemesterTickets gelten in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis oder einem gültigen, mit einem Lichtbild versehenen internationalen Studentenausweis. Amtliche Beglaubigungen von Lichtbildausweisen (Personalausweis, Reisepass) werden als Nachweis anerkannt.

5.4 Der Fahrtberechtigungsaufdruck ist auf dem Studierendenausweis bzw. auf die vorläufige Immatrikulationsbescheinigung aufzubringen und zwar in Verantwortung der jeweiligen Hochschulverwaltung.

5.5 Bei Verlust eines Studierendenausweises mit Fahrtberechtigung kann die Hochschule veranlassen, dass die Hochschulverwaltung einen entsprechend gestalteten Ausweis mit dem Zusatzaufdruck „Ersatz-Ausweis“ ausstellt. Bei Hochschulen, die einen Studierendenausweis mit Fahrtberechtigung und Lichtbild ausstellt, kann der Hinweis „Ersatz-Ausweis“ entfallen.

5.6 Das SemesterTicket muss auf den Studierendenausweisen nach dem jeweiligen Stand der Technik fälschungssicher aufgebracht werden. In Zweifelsfällen muss vorab eine schriftliche Freigabe durch den VRM erfolgen.

5.7 Das SemesterTicket darf nicht eingeschweißt/laminiert werden.

6. Hochschule/Studierendenwerk

6.1 Die Hochschule ist verantwortlich für die Einziehung des Beitrages, den jeder Studierende für sein SemesterTicket zu zahlen hat.

6.2 Eine Nicht- oder nur teilweise Nutzung eines SemesterTickets begründet - unabhängig vom Anlass - keinen Anspruch auf eine Fahrgeld-Erstattung. Ausgeschlossen ist ebenfalls ein Umtausch gegen andere Fahrausweisarten.

Ändert sich der Status eines Studierenden im Laufe eines Semesters, wird er also beispielsweise vom Ersthörer zum Gasthörer, hat der Studierende das SemesterTicket auf seine Kosten unverzüglich an die Hochschule/Studentenschaft zurückzugeben.

6.3 Der für das jeweilige Semester zu entrichtende Betrag für jeden SemesterTicket-berechtigten Studierenden ergibt sich aus dem abgeschlossenen SemesterTicket-Vertrag. Darin kann eine Preisanpassung vereinbart werden, die auch während der Laufzeit des Vertrages greifen kann. Die Zahlungsmodalitäten werden im SemesterTicket-Vertrag fixiert.

6.4 Mindestens einmal je Semester meldet das Studierendenwerk (vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Regelung oder ggfls. die Hochschule) die Anzahl der beitragspflichtigen Studierenden, differenziert nach Anzahl der zahlungspflichtigen Studierenden und der jeweiligen Anzahl der Studierenden, die unter den Punkt 3.4. (je Ausschlusskriterium) fallen.

7. Vertragsgemäße Nutzung, Prüfungsrecht

7.1 Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des SemesterTickets an eine andere Person ist unzulässig.

7.2 Verstöße gegen die VRM-SemesterTicket-Tarifbestimmungen können mit einer außerordentlichen Kündigung des SemesterTicket-Vertrages geahndet werden. Erfolgt eine außer-ordentliche Kündigung durch den VRM bzw. das Verbundverkehrsunternehmen des Vertrages, erlischt die Fahrtberechtigung des SemesterTickets. Zudem sind die Kontrollorgane des VRM und/oder der Verbundverkehrsunternehmen bzw. von ihnen beauftragten Personen berechtigt, das SemesterTicket bei Missbrauch oder Fälschung einzuziehen. Hierzu zählt insbesondere die unberechtigte Weitergabe an Dritte.

7.3 Der VRM behält sich das Recht vor ggfls. Inhaber eines Semestertickets zu überprüfen oder durch eine beauftragte Organisation überprüfen zu lassen. Die genannten Vertrags-partner dürfen ferner für statistische Zwecke, die sich insbesondere aus dem Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die Personenbeförderung im Straßenverkehr ergeben, Daten speichern und verarbeiten.

8. Erhöhte Beförderungsentgelte

8.1 Kann ein Studierender bei einer Kontrolle sein SemesterTicket nicht vorlegen, weil er es z. B. vergessen hat, gelten die in den VRM-Beförderungsbedingungen (Punkt 9) beschriebenen Regelungen für Fahrgäste.

9. Weitere Regelungen

9.1 Weitergehende Einzelheiten über die Abwicklung des SemesterTickets können im Semester-Ticket Vertrag zwischen der Hochschule bzw. dem Studierendenwerk und dem VRM geregelt werden.

9.2 Im Übrigen gelten sinngemäß die VRM-Tarifbestimmungen und -Beförderungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.

6.17     VRM-JobTickets

6.17.1   VRM-JobTicket (ab 10 Personen)
Der Geltungsbereich eines VRM-JobTickets umfasst den Bereich des VRM-Tarifgebiet.

Der Bezug von JobTickets kommt durch Abschluss eines Vertrages zwischen dem Arbeitgeber und einem VRM-Verkehrsunternehmen oder der VRM GmbH zustande.

Die Mindestabnahme beträgt für die gesamte Vertragslaufzeit zehn JobTickets pro Monat. Eine Verpflichtung zur Abnahme eines Jobtickets für jeden Mitarbeiter des Arbeitsgebers besteht nicht.

Der Preis des VRM-JobTickets richtet sich nach dem gewählten Vertriebsmodell und ändert sich jeweils entsprechend der durchschnittlichen Erhöhung der Monatskarte im Abo.

Erfolgt das Management der JobTickets durch den Arbeitgeber, beträgt der Preis des VRM-JobTickets je Nutzer und Monat 71,40 EUR.

Erfolgt die Ausgabe und Zahlungsabwicklung zwischen der VRM GmbH oder einem VRM-Verkehrsunternehmen und dem Arbeitnehmer (Einzelkundenmanagement), beträgt der Preis je Nutzer und Monat 73,40 EUR.

VRM-JobTickets sind persönliche, nicht übertragbare Fahrausweise und werden als Jahreskarte ausgegeben. Sie gelten nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Die Mitnahmeregelungen entsprechen den Tarifbestimmungen für die Monatskarte im Abo. Der Vertrag zum Erwerb von JobTickets kann zu jedem 1. eines Monats begonnen werden und wird für die Dauer von mindestens 12 Monaten abgeschlossen. Erfolgt keine Kündigung, verlängert er sich jeweils um weitere 12 Monate zum dann jeweils gültigen Preis.

Der Verlust oder die Zerstörung eines VRM-JobTickets ist der ausgebenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Ein Ersatz erfolgt nach den Regelungen in den VRM-Tarifbestimmungen.

Es gelten grundsätzlich die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VRM-Tarifes in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Zur Nutzung der 1. Klasse im Schienenverkehr sowie zur regelmäßigen Nutzung von IC-/EC-Zügen der DB AG ist ein Wo­chen- oder Monats­aufpreis gemäß der geltenden Tarifbestimmungen erfor­derlich. Die­ser ist unbe­dingt vor Fahrtantritt zu lösen, ansonsten wird das gesamte VRM-JobTi­cket nicht anerkannt. Ein Nachlösen im Zug ist nicht möglich.

Jeder Arbeitgeber mit Sitz im VRM-Tarifgebiet kann vom Grundsatz her das VRM-JobTicket für seine Arbeitnehmer beziehen.

Es kann für jede Person der Gesamtbelegschaft ein JobTicket bezogen werden (VRM-JobTicket-Inhaber), mit Ausnahme des folgenden aufgeführten Personenkreises:

  • Arbeitnehmer in Elternzeit mit einer Dauer von mehr als zwei vollen Kalendermonaten sowie den vor- und nachgelagerten Einzelwochen (außerhalb einer Erwerbstätigkeit).
  • Erkrankte Arbeitnehmer nach Ablauf des Krankengeldzuschusses (wird kein Krankengeldzuschuss gezahlt, nach Ablauf der Lohnfortzahlung)
  • Ohne Bezüge beurlaubte Arbeitnehmer
  • Arbeitnehmer in Altersteilzeit, die sich in der Freizeitphase befinden (außerhalb der Erwerbstätigkeit).

6.17.2   VRM-JobTicket (Vollabnahmeverpflichtung, erhältlich bis 31.12.2019)
Der Geltungsbereich eines VRM-JobTickets umfasst den Bereich des VRM-Gebietes.

VRM-JobTickets sind persönliche, nicht übertragbare Fahrausweise und werden als Jahreskarte ausgegeben. Sie gelten nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Die Mitnahmeregelungen entsprechen den Tarifbestimmungen für die Monatskarte im Abo. Der Vertrag zum Erwerb von JobTickets kann zu jedem 1. eines Monats begonnen werden und wird für die Dauer von mindestens 12 Monaten abgeschlossen. Erfolgt keine Kündigung, verlängert er sich jeweils um weitere 12 Monate.

Der Verlust oder die Zerstörung eines VRM-JobTickets ist der VRM GmbH mitzuteilen. Ein Ersatz kann nach den Regelungen in den VRM-Tarifbestimmungen erfolgen.

Es gelten grundsätzlich die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VRM-Tarifes in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Zur Nutzung der 1. Klasse im Schienenverkehr sowie zur regelmäßigen Nutzung von IC-/EC-Zügen der DB AG ist ein Wo­chen- oder Monats­aufpreis gemäß der geltenden Tarifbestimmungen erfor­derlich. Die­ser ist unbe­dingt vor Fahrtantritt zu lösen, ansonsten wird das gesamte VRM-JobTi­cket nicht anerkannt. Ein Nachlösen im Zug ist nicht möglich.

Jeder Arbeitgeber mit Sitz im VRM-Gebiet kann vom Grundsatz her das VRM-JobTicket für seine Arbeitnehmer beziehen.

Die Mindestabnahme beträgt 50 VRM-JobTickets.

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für alle ständigen Mitarbeiter/innen je ein VRM-JobTicket abzunehmen (Vollabnahmeverpflichtung).

Ständig beschäftigte Arbeitnehmer sind alle bei einem Arbeitgeber Beschäftigten, sofern sie nicht gemäß der folgenden Auflistung als nicht zu diesem Personenkreis zugehörig gelten bzw. außerhalb des Verbundgebietes wohnen:

(Nachstehender Personenkreis zählt also nicht zu den ständigen Mitarbeiter/innen; d.h. die hier genannten Personen sind von der 100 Prozent-Klausel ausgenommen)

  • Schwerbehinderte Menschen mit Freifahrberechtigung im ÖPNV,       
  • Mitarbeiter/innen mit ständig wechselnden Einsatzorten,
  • Mitarbeiter/innen im Erziehungsurlaub,             
  • Mitarbeiter/innen im Mutterschutz,   
  • Aushilfskräfte und Zeitarbeitskräfte, eingestellt mit einem Vertrag, dessen Laufzeit nicht mindestens ein Jahr (365 Tage) beträgt,
  • Studentische Aushilfskräfte,
  • Absolventen eines Freiwilligen Sozialen Jahres,   
  • Praktikanten außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses,     
  • ausgesteuerte Mitarbeiter/innen,      
  • beurlaubte Mitarbeiter/innen,           
  • geringfügig Beschäftigte mit einem monatlichen Einkommen bis 538,- EURO
  • Personen in Altersteilzeit, die in der jeweiligen Firma nicht mehr tätig sind.

Jahrespauschalpreis
Der Jahrespauschalpreis für die Abnahme der VRM-JobTickets errechnet sich aus mehreren Faktoren.

Maßgeblich ist zunächst, ob der Standort des Unternehmens sich im Kern- oder Außenbereich befindet (siehe Anlage 1). Dies ist primär abhängig vom Sitz des Arbeitgebers bzw. bei einem Vertragsabschluss mit einem federführenden Arbeitgeber bzw. Verband vom jeweiligen Sitz der einzelnen teilnehmenden Arbeitgeber.

Unterhält ein Arbeitgeber mehrere Sitze, Zweigstellen, Filialen usw. im Verbundgebiet, so sind alle bei einer Zweigstelle/Sitz/Filiale beschäftigten Arbeitnehmer der für den Sitz/die Zweigstelle/die Filiale relevanten Standortkategorie zuzuordnen.

Die Berechnung des Jahrespauschalpreises ist damit auch abhängig von der Anzahl der ständig beschäftigten Arbeitnehmer.

Es gelten folgende standortbezogene Fahrpreise und zwar je einbezogenem Mitarbeiter und Monat (gültig ab 1.1.2024):

Fahrpreise VRM-JobTicket

Standort Erwachsene Auszubildende
Kernbereich 46,00 Euro 34,50 Euro
Außenbereich 33,30 Euro 23,70 Euro

Im Falle der Abwicklung über einen federführenden Arbeitgeber bzw. einen federführenden Verband übernimmt der Federführende die gesamtschuldnerische Haftung.

Einteilung des VRM-Gebietes in Kern- und Außenbereich

Der zu entrichtende Pauschalpreis errechnet sich grundsätzlich aus der Anzahl der im Verbundraum wohnenden ständigen Mitarbeiter multipliziert mit dem Preis, der sich zudem nach dem Standort des Arbeitgebers richtet. Dabei wird zwischen dem so genannten Kernbereich (Städte Koblenz und Neuwied sowie die Tarifwaben 301, 303, 304, 305, 306, 398, 399, 501 und 599, s. Karte oben) und dem Außenbereich (restliches Verbundgebiet) unterschieden.

Sondertarife

Im Geltungsbereich des VRM Verbundtarifs werden folgende Fahrausweise und Sondertarife bei nachstehenden Verkehrsunternehmen anerkannt. Für diese Sondertarife bestehen besondere Einzelregelungen.

Fahrausweis/Sondertarif
P&R Tickets  
BahnCard 100 Die BahnCard 100 gilt bei allen Verkehrsunternehmen im Stadtgebiet Koblenz als Fahrausweis analog zur Gültigkeit des CityTickets Punkt 3.3.1. Im übrigen VRM-Verbundgebiet gilt es nur bei folgenden Verkehrsunternehmen: DB, NE-Bahnen, RMV, ORN, DB Regio Bus Rhein-Mosel. Die kostenfreie Kindermitnahme ist ausgeschlossen.
RegioTicket M 50 H/R, TagesTicket M in Verbindung mit Konzern-/ Berechtigungsausweis von DB Mitarbeitern, deren Familienangehörigen und Versorgungsempfängern nur bei DB, RMV, ORN auf allen, in der Karte eingetragenen Relationen.
NetzCard M DB, RMV, ORN
Job-Ticket M und SchülerTicket M von Mitarbeitern der DB AG sowie deren freifahrtberechtigten Kindern DB, trans regio, RMV, ORN in allen, in der Karte eingetragenen Relationen.
Internationale Ermäßigungskarte FIP DB
Fahrscheine zu der Internationalen Ermäßigungskarte DB: Ausgabe ermäßigter Einzelfahrscheine mit zweimonatiger Geltungsdauer
Quer-durchs-Land-Ticket Gilt auf allen Schienenstrecken
Rheinland-Pfalz-Ticket Saarland-Ticket Das betreffende Ticket gilt auf allen Nahverkehrsverbindungen im Verkehrsverbund Rhein-Mosel von Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr bis Betriebsschluss sowie Rosenmontag, Samstag, Sonn- und an gesetzlichen Feiertagen ohne zeitliche Einschränkung.
Gesonderte Vereinbarungen Jedes Verkehrsunternehmen kann gesonderte Verträge über die Beförderung von Kindergartenkindern, die keinen Anspruch auf Beförderung haben, schließen. Der jeweilige Fahrpreis wird unabhängig vom Verbundfahrpreis festgelegt.
Fahrkarten des DB-Fernverkehrs bzw. mit DB-Fernverkehrsanteil DB und NE-Bahnen
VRM-Gästeticket Die am Gästeticket beteiligten Beherbergungsbetriebe geben das VRM-Gästeticket an ihre Übernachtungsgäste aus. Dieses Ticket berechtigt, den öffentlichen Personennahverkehr im Gebiet des VRM, im ein- und ausbrechenden Verkehr bis nach Hattenheim (RMV-Tarifgebiete 6360, 6365, 6335, 6362, 6310, 6301, 6364, 6325) sowie auf den Linien 700 (Gerolstein-Cochem) und Linie 720 (Traben-Trarbach-Bullay) unentgeltlich zu nutzen. Pro Person muss ein Gästeticket mitgeführt werden.
Koblenz-Card Die Koblenz-Card gilt nach Erwerb 24 Stunden für eine Person im gesamten Stadtgebiet von Koblenz (Waben 101-107 sowie die Überlappungszonen 190, 191, 192, 193, 194, 195, 197, 198 und 199) und ist nicht übertragbar. Auf der Koblenz-Card sind unmittelbar beim Erwerb das Gültigkeitsdatum und die Uhrzeit mit dokumentenechtem Stift einzutragen. Erfolgt dies nicht, ist die Koblenz-Card als Fahrausweis ungültig. Missbräuchliche Nutzung wird mit dem erhöhten Beförderungsentgelt gemäß Punkt 9 der Beförderungsbedingungen im VRM belegt. Besitzer können innerhalb des Gültigkeitszeitraums alle Busse und Bahnen im Stadtgebiet Koblenz, die Fähren Ehrenbreitstein sowie den Schrägaufzug Festungsaufzug (Festung Ehrenbreitstein) – je eine Hin- und Rückfahrt - kostenlos nutzen. Die Koblenz-Card ist bei den Tourist-Informationen und in Hotels erhältlich. Umtausch, Rückgabe, Erstattung und Ersatz bei Verlust sind ausgeschlossen.

7. Deutschland-Ticket

Das Deutschlandticket wird mit seinen jeweils aktuellen Tarifbestimmungen im VRM anerkannt. Die jeweils aktuellen Tarifbestimmungen können unter infoportal.mobil.nrw/koordinierungsrat.html eingesehen werden.

Darüber hinaus gelten innerhalb des VRM folgende Bestimmungen.

7.1. Deutschlandticket als Jobticket
Das Deutschlandticket kann als rabattiertes Jobticket erworben werden.
Über die App „D-Ticket VRM“ können Mitarbeitende unter dem Menüpunkt „D-Ticket als JobTicket“ den Arbeitgeber auswählen und nach dessen Bestätigung ein D-Ticket als Handyticket erwerben.

7.2. Deutschlandsemesterticket

Bis zum 31.08.2024 bzw. 30.09.2024:
Bestehende Semesterticket-Vereinbarungen bleiben unverändert bestehen. Studierende können fakultativ für den Differenzbetrag zwischen dem monatlichen Semesterticketbeitrag und dem Preis des D-Tickets ein D-Ticket erwerben.

Studierende erhalten einen 10%igen Rabatt auf den Differenzbetrag zwischen dem monatlichen Semesterticketbeitrag und dem Preis des D-Tickets.

Über die App „D-Ticket VRM“ können Studierende unter dem Menüpunkt „D-Ticket für Studierende“ mit Eingabe der Immatrikulationsnummer ein vergünstigtes D-Ticket als Handyticket erwerben. Eine Übertragbarkeit ist ausgeschlossen. Das „D-Ticket für Studierende“ ist nur in Verbindung eines Studierendenausweises gültig, dieser muss bei jeder Fahrt mitgeführt werden und ist auf Verlangen dem Personal vorzuzeigen.

Ab dem 01.09.2024 bzw. 01.10.2024 können Studierende über die App „D-Ticket VRM“ oder über die App „UniNow“ das Deutschlandsemesterticket erwerben. Die Uni/Hochschule muss im Vorfeld einen entsprechenden Vertrag mit dem VRM abschließen. Die Ausgabe erfolgt als Handyticket oder in Form einer Chipkarte. Für die Chipkarte muss eine Gebühr gezahlt werden.

Des Weiteren gelten die Nutzungsbestimmungen der „D-Ticket VRM“ App und die VRM-Tarifbestimmungen und Beförderungsbestimmungen.

 

 


Beförderungsbedingungen

1. Geltungsbereich

a) Linien- und Linienabschnitten innerhalb des Verbundes. Auf den Schienenstrecken gilt weiterhin neben den folgenden Bedingungen die Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

b) Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit dem Unternehmen ab, dessen Verkehrsmittel er auf dem befahrenen Linienabschnitt benutzt.

c) Der Fahrgast erkennt mit dem Betreten des Fahrzeuges bzw. der Haltestellenanlage die Beförderungsbedingungen als rechtsverbindlich an; sie werden Bestandteil des Beförderungsvertrages.

2. Anspruch auf Beförderung

a) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen und Tiere werden nur gemäß 11. und 12. befördert.

b) Kinder in Kinderwagen werden in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert, soweit die Beschaffenheit des Fahrzeuges dies zulässt. Die Entscheidung über die Beförderung liegt beim zuständigen Fahr- oder Aufsichtspersonal (in der Folge „Personal“ genannt).

3. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

a) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:

  • Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
  • Personen mit ansteckenden Krankheiten,
  • Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.

b) Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Personal. Auf seine Aufforderung hin ist das Fahrzeug bzw. die Betriebsanlage zu verlassen.

c) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben. Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Abweichende vertragliche Regelungen zu Gunsten Dritter mit Trägern nach dem Kindertagesstättengesetz und dem Schulgesetz bleiben unberührt.

4. Verhalten der Fahrgäste

a) Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Anweisungen des Personals ist zu folgen.

b) Fahrgästen und anderen Personen ist insbesondere untersagt:

  • sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten,
  • die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,
  • Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder herausragen zu lassen,
  • während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
  • ein als besetzt gekennzeichnetes Fahrzeug zu betreten,
  • die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege zu beeinträchtigen,
  • in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen oder Abteilen zu rauchen,
  • Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Musikinstrumente oder lärmende Gegenstände zu benutzen,
  • in Fahrzeugen und Haltestellenanlagen mit Fahrrädern, Rollschuhen, Skateboards oder dergleichen zu fahren.

c) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten oder verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Personals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen.

Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in die hinteren und mittleren Wagenräume aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder die Tür vom Personal geschlossen, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden.

d) Zur Vermeidung von Unfällen ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

e) Soweit Kinder durch Erwachsene begleitet werden, obliegt diesen die Beaufsichtigung. Die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten nach §§ 1631, 832 BGB bleibt unberührt. Die Begleiter haben dafür zu sorgen, dass Kinder die Sicherheit und Ordnung der Beförderung nicht stören. Insbesondere haben sie darauf zu achten, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen. Für die Benutzung von Linienfahrten bei der Kindergarten- und Schülerbeförderung nach § 20 KiTaG und § 69 SchulG können besondere Regelungen zwischen Verkehrsunternehmen und den Trägern der Beförderung getroffen werden.

f) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen a) bis e), kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

g) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden die vom befördernden Unternehmen festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Muss der Betrag von der Verwaltung des Unternehmens angefordert werden, so kann zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt erhoben werden.

h) Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hat das Personal nach § 229 BGB bzw. §127 Absatz 1 und 3 StPO das Recht, die Personalien festzustellen oder den Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.

i) Beschwerden sind grundsätzlich – außer in den Fällen gemäß 6. Abs. f) und 7. Absätze c) und d) – nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnungen sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des befördernden Unternehmens zu richten. Auf Verlangen hat das Personal Namen und Linien- bzw. Wagennummer und die für die Beschwerde zuständige Stelle anzugeben.

j) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche einen vom jeweiligen Verkehrsunternehmen festgesetzten Betrag zu zahlen.

k) Der Verkauf oder das Anbieten von Waren sowie die Durchführung von Sammlungen in Fahrzeugen und Betriebsanlagen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Unternehmens. Betteln ist untersagt.

l) Die von den Fahrgästen durch Beschädigung der Fahrzeuge oder Betriebsanlagen verursachten Kosten sind zu ersetzen.

5. Zuweisung von Wagen und Plätzen

a) Das Personal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.

b) Das Personal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen. Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Bei der Benutzung von Linienfahrten bei der Kindergarten- und Schülerbeförderung nach § 11 KiTaG und § 69 SchulG können für Kinder Sitzplätze vorbehalten werden. Soweit dies geschieht, sind die Sitzplätze zu benutzen.
         
Wer vorbehaltene Sitzplätze ohne Befugnis in Anspruch nimmt, kann von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, Gehbehinderte, alte oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

6. Beförderungsentgelte, Fahrausweise

a) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise ausgegeben. Die Fahrausweise werden im Namen und für Rechnung des befördernden Unternehmens verkauft. Die Fahrausweise gelten in allen Fahrzeugen der in den Verbundtarif einbezogenen Linien.

b) Der Fahrgast hat sich davon zu überzeugen, dass er den für die Fahrt richtigen Fahrausweis besitzt. Besitzt der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges keinen für diese Fahrt gültigen Fahrausweis, hat er den erforderlichen Fahrausweis unverzüglich und unaufgefordert zu lösen.

          Für die Ausgabe der Fahrausweise gilt Folgendes:

  • Der Verkauf von Fahrausweisen erfolgt über Fahrausweisautomaten,
  • Verkaufsstellen in Fahrzeugen und über Abonnementverträge.
  • An Bahnhöfen und Haltestellen der Deutschen Bahn AG müssen an vorhandenen betriebsbereiten Fahrausweisautomaten bzw. in geöffneten Verkaufsstellen Fahrausweise im Vorverkauf erworben werden.
  • Abweichungen von den vorgenannten Regelungen sind möglich, sie werden örtlich bekannt gegeben.
  • Für Fahrausweise zu tariflichen Sonderregelungen werden die Verkaufsbedingungen von Fall zu Fall besonders geregelt.

c) Benutzt der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs einen Fahrausweis, der zu entwerten ist, hat er diesen dem Personal unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen; in Fahrzeugen mit Entwertergeräten hat der Fahrgast den Fahrausweis unverzüglich zu entwerten und sich von der Entwertung zu überzeugen.

d) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Personal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen.

e) Kommt der Fahrgast seiner Pflicht nach den Absätzen b) bis d) trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach 9. bleibt unberührt.

f) Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.

g) Das Bearbeitungsentgelt für eine schriftliche Fahrpreisauskunft wird vom jeweiligen Verkehrsunternehmen festgesetzt und erhoben. Fahrausweise gelten als Fahrpreisbestätigung.

7. Zahlungsmittel

a) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,00 EURO zu wechseln und Ein- und Zwei-Centstücke im Betrag von mehr als 5 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.

b) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 10,00 EURO nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmens abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.

c) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.

8. Ungültige Fahrausweise

a) Fahrausweise, die entgegen den Beförderungsbedingungen oder den Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die

  • nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
  • nicht mit einer gültigen Wertmarke versehen sind, soweit die Tarifbestimmungen eine solche vorsehen,
  • zerrissen, zerschnitten, laminierte, eingeschweißte oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
  • eigenmächtig geändert sind,
  • von Nichtberechtigten benutzt werden,
  • zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
  • wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
  • ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden,
  • nur als Fotokopien vorgelegt werden.

Das Fahrgeld für den ungültigen Fahrausweis wird nicht erstattet.

Fahrausweise die aufgrund von nicht zulässigen Fahrten oder wegen Zeitablaufs (z.B. Nutzung einer 9-Uhr Fahrkarte vor 9 Uhr) eingezogen werden, werden nach Bezahlung des erhöhten Beförderungsentgelts dem Fahrgast zurückgegeben, wenn der Fahrgast den Fahrausweis noch für weitere Fahrten verwenden kann. Weitere Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverlust oder Verdienstausfall, sind ausgeschlossen.

b) Fahrausweise, die nur in Verbindung mit einem Berechtigungsausweis oder Personalausweis gelten, sind ungültig und können eingezogen werden, wenn dieser Ausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt werden kann.

9. Erhöhtes Beförderungsentgelt

a) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er

  • für sich und mitgeführte Sachen lt. 11. und 12. keinen gültigen Fahrausweis erworben hat,
  • für sich einen gültigen Fahrausweis erworben hat, diesen bei der Überprüfung jedoch nicht vorzeigen kann,
  • den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne von 6. Abs. c) entwertet hat oder entwerten ließ oder
  • den Fahrausweis auf Verlangen nicht unverzüglich zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.

Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die genannten Vorschriften werden angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast zu vertreten hat.

b) In den Fällen des Abs. a) wird das doppelte Beförderungsentgelt erhoben, mindestens jedoch 60,00 EURO. Hierbei kann das Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann. Das Personal stellt über den bezahlten Betrag eine Quittung aus, die bis zum Verlassen des Fahrzeuges als Fahrausweis gilt.

c) Kann das erhöhte Beförderungsentgelt nicht unverzüglich entrichtet werden, so erhält der Fahrgast nach Feststellung der Personalien eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist binnen zwei Wochen an das Verkehrsunternehmen zu entrichten. Für jede schriftliche Zahlungsaufforderung wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 7,00 EURO erhoben.

d) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. a) Nr. 2 auf 7,00 EURO, wenn der Fahrgast binnen zwei Wochen ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war.

e) Bei der Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmers unberührt.

10. Erstattung von Beförderungsentgelt

a) Wird ein Fahrausweis nicht oder nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.

b) Für Einzelfahrkarten und Tageskarten wird der Fahrpreis nicht erstattet, es sei denn, das Verkehrsunternehmen hat die Nichtbenutzung oder Teilbenutzung zu vertreten. Eine Erstattung von Mehrfahrtenkarten für teilweise Nichtausnutzung wird nicht gewährt.

c) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt anteilig erstattet. Je Benutzungstag werden abgezogen:

  • bei wöchentlicher Geltungsdauer 25 %
  • bei monatlicher Geltungsdauer 5%
  • bei jährlicher Geltungsdauer 1/30 des auf monatliche Teilbeträge umgerechneten Beförderungsentgeltes. Bei der teilweisen Nichtbenutzung von Abos wird das Beförderungsentgelt nur im Krankheitsfall erstattet.

Der Erstattungsbetrag wird auf volle EURO-Beträge abgerundet. Für die Nachberechnung ist der Zeitpunkt der Rückgabe oder Hinterlegung des Fahrausweises oder das Datum des Poststempels der Übersendung maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann bei nicht übertragbaren Fahrausweisen nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Reiseunfähigkeit oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Das Verlustrisiko beim Versand trägt der Kunde.

d) Die Ausschlussfrist für Anträge auf Erstattung beträgt drei Monate.

e) Das Verkehrsunternehmen kann eine Bearbeitungsgebühr sowie Überweisungsgebühren von dem zu erstattenden Betrag abziehen, soweit nicht das Unternehmen die Nicht- oder Teilbenutzung zu vertreten hat.

f) Bei Ausschluss von der Beförderung nach 3. besteht kein Anspruch auf Erstattung.

g) Für Fahrten in Eisenbahnzügen sind Rechte und Pflichten der Fahrgäste aufgrund der Verordnung (EG) 1371/2007 sowie nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) auch für Inhaber von Fahrkarten nach diesem Verbundtarif abschließend in den Beförderungsbedingungen (BB) des oder der jeweiligen vertraglichen Beförderer geregelt. Beförderer sind diejenigen Eisenbahnverkehrsunternehmen, mit denen der Reisende den Beförderungsvertrag geschlossen hat. Kann die Beförderung durch mehrere Beförderer nach Wahl des Reisenden erbracht werden kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem oder den Beförderern zustande, deren Beförderungsleistung der Reisende tatsächlich in Anspruch nimmt. Nutzt der Reisende wegen einer Verspätung oder eines Zugausfalls einen anderen Zug als vorgesehen, ist für die Folgen der Verspätung oder des Ausfalls derjenige Beförderer verantwortlich, dessen vom Reisenden gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war.
 

Für nach dem VRM-Tarif ausgestellte Fahrausweise, die im Eisenbahnverkehr genutzt wurden, kann eine Geltendmachung von Ansprüchen aus den gesetzlich geregelten Fahrgastrechten beim Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main, erfolgen.

h) Für KombiTickets, GästeTickets und City-Tickets erfolgt keine Erstattung des Fahrpreises, weil diese Tickets gegenüber dem Regelfahrschein stark ermäßigt sind.

i) Für OnlineTickets und MobileTickets erfolgt keine Erstattung des Fahrpreises es sei denn, das Verkehrsunternehmen hat die Nichtbenutzung oder Teilbenutzung zu vertreten.

11. Beförderung von Sachen

a) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Für die Zulassung von Fahrrädern zur Mitnahme gelten daneben besondere Bedingungen, die in den Tarifbestimmungen aufgeführt sind.

b) Von der Beförderung sind gefährliche Gegenstände und Stoffe ausgeschlossen, insbesondere:

  • explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe,
  • unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
  • Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

c) Nach Möglichkeit soll das Personal dafür sorgen, dass Kinderwagen für mitreisende Kinder und Rollstühle/Elektrorollstühle von Gehbehinderten vorrangig mitgenommen werden können.

d) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Für Schäden an der Sache und sonstige Folgen durch unsachgemäße Unterbringung haftet der Fahrgast.

e) Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle diese im Fahrzeug unterzubringen sind.

12. Beförderung von Tieren

a) Für die Mitnahme von Tieren gilt 11. sinngemäß.

b) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde müssen im Einzelfall auf Verlangen des Personals einen Maulkorb tragen    

c) Blindenhunde, die einen Blinden begleiten, sind stets zur Beförderung zugelassen.

d) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.

e) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

13. Bestellpflichtige Angebote

a) Komfortzuschläge dürfen nur bei Haustürbeförderung (Wohnung, Arzt, Supermarkt) erhoben werden. Bei der Beförderung von Haltestelle zu Haltestelle darf kein Zuschlag erhoben werden.

b) Nachtzuschläge dürfen ab 22 Uhr unabhängig von der Haus zu Haus-Beförderung oder bei der Beförderung von Haltestelle zu Haltestelle erhoben werden.

c) Von VRM-Zeitkarteninhabern darf kein Komfort- oder Nachtzuschlag erhoben werden.

d) Komfort- und Nachtzuschläge dürfen nur mit Zustimmung des lokalen ÖPNV-Aufgabenträgers und nur bis zu einer Höhe von 2,00 EUR je Person und Fahrt erhoben werden.

e) Die Bestellung einer Fahrt ist eine verbindliche Absichtserklärung seitens des Fahrgastes, den Beförderungsvertrag mit dem Verkehrsunternehmen abzuschließen. Für das Verkehrsunternehmen entstehen bereits bei der Anfahrt Aufwendungen, welche bei der Beförderung durch das Entrichten des Fahrgelds bzw. das Vorhandensein einer gültigen Fahrkarte abgegolten werden.

Möchte der Fahrgast eine bereits bestellte Fahrt nicht in Anspruch nehmen, so muss er sie innerhalb der Bestellfrist bei der zuständigen Stelle (immer dort, wo die Fahrt auch bestellt wurde) absagen. Erfolgt dies nicht oder verspätet, ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, dem Fahrgast den tatsächlich entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Kann der Kunde die Fahrt unverschuldet (z.B. bei Zugverspätungen) nicht antreten, kann er nicht haftbar gemacht werden. Für Daueraufträge gilt ferner, dass dreimaliges unangekündigtes Nichterscheinen zu einer automatischen Stornierung des Auftrags sowie Sperrung für die Annahme weiterer Daueraufträge führt.

14. Fundsachen

a) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Personal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmens zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat auf Verlangen den Empfang schriftlich zu bestätigen.

b) Ansonsten gelten die jeweiligen Bestimmungen des Verkehrsunternehmens.

15. Haftung

a) Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden ist die Haftung auf 1.000,00 EURO je beförderter Person begrenzt; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Bei einem vom Verkehrsunternehmen verursachten Verlust oder einer Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder- Hilfsgeräten umfasst die Entschädigung jedoch mindestens den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte.

b) Für den Verlust oder die Beschädigung von unbegleiteten Sachen haftet das Verkehrsunternehmen bis höchstens 50,00 EURO.

c) Werden Fahrräder auf Anhängern/Hecklastträgern transportiert haftet das Verkehrsunternehmen für Schäden nur dann, wenn der Kunde nachweisen kann, dass der Schaden während des Transports aufgetreten ist.

16. Verjährung

a) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.

17. Ausschluss von Ersatzansprüchen

Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche. Es wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.

18. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem jeweiligen Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des jeweiligen Verkehrsunternehmens, mit dem der Beförderungsvertrag besteht.